Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann


Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten.

Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe. Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern.

Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Girokonto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

  • der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere f ür gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.
  • der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind
  • der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet
  • die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird
  • nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält
  • der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.

Ein negativer Schufa-Eintrag ist also allein kein Grund für eine Ablehnung des Antrags auf Einrichtung eines Girokontos für Jedermann!

 

Lesen Sie auch die Stellungnahme zur Empfehlung mit Informationen zum Beschwerdeverfahren und Beschwerdestellen.

Seit 1992 können die Kunden der Privatbanken, Streitigkeiten mit der eigenen Bank kostenlos vor einer Schlichtungsstelle aus 5 Ombudsleuten klären lassen. Die Entscheidung ist bis zu 5000 € Streitwert für die Bank bindend. Der Bankkunde kann sich dagegen weiter vor Gericht wehren.

Die Ombudsmänner sind auch für Beschwerden bei Verweigerung eines Girokontos für Jedermann auf Guthabenbasis oder bei Kündigung wegen Kontopfändung zuständig.

Kontaktadressen der Ombudsmänner

 

Bundesverband deutscher Banken, Postfach 040307, 10062 Berlin

www.bankenombudsmann.de

Bundesverband öffentlicher Banken, Lennéstraße 11, 10785 Berlin

www.voeb.de

Bundesverband der Deutrschen Volksbanken und Raifeisenbanken, Postfach 309263, 10760 Berlin

www.bvr.de

Sparkassen- und Giroverband (regionale Schlichtungsstellen)



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