Melderechtsrahmengesetz
Es gibt keine Abmeldepflicht mehr, nur noch Anmeldepflicht. Das bedeutet nicht, dass es im Einzelfall auch immer zulässig und ohne negative Folgen ist, den Gläubiger von einem Umzug nicht in Kenntnis zu setzen.
Es gibt keine Abmeldepflicht mehr, nur noch Anmeldepflicht. Das bedeutet nicht, dass es im Einzelfall auch immer zulässig und ohne negative Folgen ist, den Gläubiger von einem Umzug nicht in Kenntnis zu setzen.